Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 36
§ 36 – Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden. (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar in Textform vereinbart werden.
Kurz erklärt
- Bei Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann ein Honorar-Zuschlag von bis zu 33 Prozent vereinbart werden.
- Der Zuschlag gilt für Projekte mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
- Für Innenraum-Umbauten und -Modernisierungen kann der Zuschlag bis zu 50 Prozent betragen.
- Auch hier ist der durchschnittliche Schwierigkeitsgrad Voraussetzung.
- Die Vereinbarung muss in Textform erfolgen.